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Jugendarbeitsschutz-untersuchung
Fit in die Ausbildung starten

Jugendliche im Alter von 15 bis 18 können eine Berufsausbildung nur dann beginnen, wenn sie in den zurückliegenden 14 Monaten die Jugendarbeitsschutzuntersuchung vorweisen können. Bei dieser sogenannten Erstuntersuchung (nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) stellt der Arzt fest, ob die körperlichen und geistigen Gesundheitsvoraussetzungen für die gewünschte Berufstätigkeit gegeben sind.

Sofern der Jugendliche nach dem ersten Ausbildungsjahr noch nicht volljährig ist, erfolgt eine Nachuntersuchung. Nur ausgebildete Mediziner können zuverlässig beurteilen, ob die körperlichen und seelischen Anforderungen der angestrebten Berufstätigkeit des Jugendlichen auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen würden. Außerdem sollen durch die Erstuntersuchung krankheitsbedingte Ausbildungsabbrüche vermieden werden.

Freie Arztwahl mit Untersuchungsberechtigungsschein

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung kann prinzipiell jeder approbierte Arzt durchführen. Üblicherweise bieten vor allem Hausärzte, Kinderärzte und Allgemeinärzte diese Leistung an. Die Kosten der Erstuntersuchung werden von dem jeweiligen Bundesland getragen. Der Jugendliche sollte hierfür den ausgefüllten Erhebungsbogen mitbringen, der gemeinsam mit dem Untersuchungsberechtigungsschein in den Bürgerbüros der Kommune am Hauptwohnsitz ausgegeben wird.

Ablauf der Untersuchung

Im Anschluss an ein ausführliches Anamnesegespräch erfolgt eine Ganzkörperuntersuchung. Hierbei erfasst der Arzt unter anderem Gewicht, Körperbau, Urinwerte, Blutdruck, Herz-Lungen-Funktion, sowie die Seh- und Hörfähigkeit. Sämtliche erhobenen Befunde müssen nach Kriterien erster und zweiter Ordnung im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit bewertet werden.

Sobald ein Kriterium erster Ordnung auftritt, darf der Jugendliche die gewünschte Ausbildung nicht beginnen. Sollten Kriterien zweiter Ordnung festgestellt werden, darf der Jugendliche zwar seine Ausbildung anfangen, muss aber nach drei bis sechs Monaten eine Nachuntersuchung durchführen lassen.

Die Kriterien erster und zweiter Ordnung

Ob ein Kriterium in den Bereich der ersten oder der zweiten Ordnung fällt, hängt von der Art der beruflichen Tätigkeiten ab. Soll der Jugendliche beispielsweise häufig Lasten anheben oder stehend, gebückt, in der Hocke oder knieend arbeiten, zählen unter anderem Gelenkfehlstellungen, Herzrhythmusstörungen, chronische Schmerzen und Lähmungen zu den Kriterien erster Ordnung. Als Kriterien zweiter Ordnung gelten in diesem Zusammenhang beispielsweise Venenerkrankungen, muskuläre Erkrankungen und Sensibilitätsstörungen.

In Abhängigkeit vom konkreten Betätigungsfeld, können zusätzliche gesundheitliche Kriterien relevant werden. Beispielsweise zählt Schuppenflechte bei Berufstätigkeiten, die mit Belastungen für die Haut verbunden sind, zu den Kriterien erster Ordnung. Ist die Berufstätigkeit mit ausgeprägter Lärmbelastung verbunden, kann beispielsweise eine Innenohrschwerhörigkeit zum ausschließenden Kriterium werden.

Ärztliche Schweigepflicht

Die Ergebnisse der Untersuchung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht – auch Eltern und Sorgeberechtigte erfahren nicht, was der Jugendliche seinem Arzt bei der Erstuntersuchung anvertraut.

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Zuletzt aktualisiert am: 11.09.2023

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